Der Verein
Art. 1 Name und Sitz
Der Verschönerungsverein Volketswil, gegründet am 30. Juni 1954, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, geführt als juristische Person, mit Sitz in Volketswil.
Art. 2 Zweck des Vereins
Der VVV setzt sich ein für die Verschönerung des Gemeindebildes und Verbesserung der Lebensqualität in Volketswil.
Der VVV fördert die Erstellung von öffentlichen Anlagen, Spazierwegen, Feuerstellen, Ruhebänken, etc. (Die Aufzählung ist nicht abschliessend)
Der VVV unterstützt Anlässe und kulturelle Bestrebungen welche dem Gemeindewohl in Volketswil dienen und fördert die Zusammenarbeit mit den Gemeindebehörden.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Verschönerungverein Volketswil (VVV) besteht aus Einzel-, Familien-, Kollektiv- und Ehrenmitgliedern.
Die Bezahlung des von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrages bedeutet automatisch die Mitgliedschaft und die Stimmberechtigung für das laufende Vereinsjahr. Familien besitzen bei
deren Anwesenheit zwei Stimmrecht, Kollektivmitglieder ein Stimmrecht.
Art. 4 Organisation
Die Organe des Vereins sind: - die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
Art. 5 Generalversammlung
5.1 Die Generalversammlung findet jährlich im zweiten Quartal statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand, die Rechnungsrevisoren oder auf schriftliches
Begehren von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen werden.
5.2 Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt in jedem Fall durch die Bekanntgabe im amtlichen Publikationsorgan oder durch schriftliche Einladung, mindestens drei Wochen vor dem
Termin.
5.3 Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig (Die Aufzählung ist nicht abschliessend):
- Abnahme des Protokolls der Generalversammlung
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten(in)
- Abnahme der Jahresberichte der Untergruppen
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes mit Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands, des Präsidenten und der Revisoren
- Behandlung der Anträge von Mitgliedern, welche mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen müssen
- Statuten - Aenderungen
- Genehmigung des Jahresprogrammes und des Budgets für das kommende Jahr
- Festlegung des Jahresbeitrages für das kommende Jahr
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
5.4 Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident(in).
5.5 Über Geschäfte, die nicht in der Traktandenliste aufgeführt sind, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Art. 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus midestens fünf Mitgliedern. Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Beisitzer.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre, mit steter Wiederwählbarkeit. Der Vorstand und der Präsident werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich
selbst. Er darf für besondere Aufgaben Kommissionen bilden, in die auch Nichtvorstandsmitglieder einberufen werden können.
Dem Vorstand obliegen insbesonders folgende Aufgaben:
- Bearbeitung der laufenden Geschäfte
- Ausarbeitung des Jahresprogrammes und des Budgets
- Einberufung der Generalversammlung
- Verwaltung und Vertretung des VVV, wie es das Gesetz und die Statuten vorschreiben.
- Vertretung des Vereins nach aussen (Kollektivunterschrift zu zweien). Präsident oder Vizepräsident zeichnen mit dem Kassier oder dem Aktuar, letztere zwei jedoch nicht
unter sich
- Dem Vorstand steht die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten zu, welche nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand kann schriftliche Zirkularbeschlüsse fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind
- Für ausserordentliche Aufgaben, die nicht im Budget enthalten sind, verfügt der Vorstand über eine Finanzkompetenz von max. Fr. 2'000.- pro Vereinsjahr.
Art. 7 Rechnungswesen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Beiträge von der Gemeinde, Gönnerbeiträge, Spenden sowie aus dem Erlös von Vereinsaktivitäten.
Das Vereinsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
Für die Prüfung der Rechnung werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor auf je drei Jahre gewählt.
Für die Verbindlichkeiten des Verschönerungsverein Volketswil haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 8 Untergruppen
Zur Erfüllung von Ziel und Zweck des VVV's können Untergruppen gebildet werden.
- Die Untergruppen sind juristisch eigenständige Körperschaften mit eigenen Statuten
- Sie bestimmen ihren eigenen Vorstand
- Sie delegieren einen ständigen, stimmberechtigten Vertreter in den Vorstand des VVV
- Sie erledigen Ihre Geschäfte und Kassenführung selbständig
- Sie tragen an der GV des VVV ihren Jahresbericht vor
Art. 9 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins muss eine Generalversammlung einberufen werden, bei der die Auflösung traktandiert ist. Die Auflösung kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
Vorhandenes Vermögen bzw. vorhandene Vermögenswerte und Beteiligungsrechte sind der Gemeinde zur Verwaltung zu übergeben und sollen allenfalls einem zukünftigen Vereinen
mit gleicher Zielsetzung zur Verfügung gestellt werden.
Die Statuten vom 31. Mai 2006 werden hiermit ersetzt.
Die vorliegenden Statuten sind von der Generalversammlung am 11. Mai 2017 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.
Der Präsident:
Der
Aktuar:
Rolf Gyr Alexander
Meyer